natürliche Person

Als natürliche Person wird in rechtlicher Hinsicht der Mensch mit seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt bezeichnet, der als Träger von Pflichten und Rechten in der jeweiligen Rechtsordnung agiert. Im juristischen Sinn wird zwischen natürlichen Personen (Privatperson) und juristischen Personen unterschieden.

Im Gegensatz zur juristischen Person erhält die natürliche Person ihre Rechte und Pflichten von Geburt an, wobei die Vollendung der Geburt als offizieller Beginn der Rechtsfähigkeit angesehen wird. In Ausnahmefällen kann diese Rechtsfähigkeit jedoch auch schon frühzeitiger beginnen wenn beispielsweise ein noch ungeborenes Kind von einer natürlichen Person für eine Erbschaft bestimmt wird. In diesem Fall wird jedoch einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit gesprochen, da eine weitere natürliche Person zunächst als Vormund für den Erben eingetragen werden muss.

Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person endet mit dem natürlichen Tod. In diesem Fall jedoch muss das Ende des Lebens von einem Mediziner festgestellt werden. Es gibt Fälle, in denen verstorbene Personen über den Tod hinaus eine gewisse Rechtsfähigkeit besitzen in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte.

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