Rechtsgemeinschaft

Eine Rechtsgemeinschaft kann als grosses Pendant zu den sogenannten Körperschaften angesehen werden, da diese mehrere natürliche Personen mit dem gleichen Recht in sich vereinen.

Im Gegensatz zu den Körperschaften stellt die Rechtsgemeinschaft an sich keine eigenständige Form der Rechtspersönlichkeit dar. Sämtliche Mitglieder der Rechtsgemeinschaft sind persönlich berechtigt und auch verpflichtet. Dieser Umstand bedeutet, dass die Rechtsgemeinschaft als solche nicht verklagt werden oder auch keine Verbindlichkeiten aufnehmen kann.

Soll eine Rechtsgemeinschaft Eigentum erwerben, so müssen hierfür die Mitglieder zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts individuell tätig werden. Die Gemeinschaft als solche kann kein Eigentum erwerben, jedoch kann die Mitglieder erworbenes Eigentum gemeinschaftlich für die Realisierung der Zielpläne nutzen.

Ein sehr gutes Beispiel für eine Rechtsgemeinschaft ist die Europäische Union, die als grosses Gesamtwerk sehr viele einzelne Rechtspersönlichkeiten zum Erreichen der gemeinschaftlichen Ziele in sich vereint.

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