Wenn der Arbeitnehmer fristlos kündigt

Selbstverständlich kann nicht nur der Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn das Vertrauen zwischen beiden Parteien so zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung der Beschäftigung nicht mehr möglich ist. Auch der Arbeitnehmer kann fristlos sein Arbeitsverhältnis kündigen. Ist ihm die Fortsetzung desselben unzumutbar, müssen ebenso wichtige Gründe vorliegen, wie bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Mögliche Gründe dafür können unterbliebene Lohnzahlungen sein, aber auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Unterbliebene Lohnzahlungen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

Zwei Tage Zeitverzug reichen für den Arbeitnehmer noch nicht aus, seinem Arbeitgeber fristlos zu kündigen. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen vorliegen:

- Zunächst muss der Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn schriftlich beim Arbeitgeber anmahnen und mit der fristlosen Kündigung drohen, falls der Lohn auch künftig nicht gezahlt wird.

- Droht die Insolvenz und ist der Arbeitgeber damit dauerhaft zahlungsunfähig, reicht es für die Sicherung der künftigen Lohnansprüche aus, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Frist von drei bis fünf Tagen setzt. Der Arbeitgeber hat daraufhin die Möglichkeit, die Ansprüche abzusichern. Das geschieht mittels Bankgarantie, Bürgschaft oder Sperrkonto. Läuft die angesetzte Frist ab und der Arbeitgeber hat die Ansprüche nicht gesichert, ist die fristlose Kündigung rechtens.

- Ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nur vorübergehend, ist das kein ausreichender Grund für die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss tatsächlich dauerhaft zahlungsunfähig sein, es müssen beispielsweise grosse Rückstände von offenen Zahlungen bestehen, fruchtlose Pfändungen oder ein Konkursbegehren anliegen.

Die Verletzung der Persönlichkeit und Fürsorgepflicht

Werden die Persönlichkeitsrechte und die Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber verletzt, kann der Arbeitnehmer ebenfalls fristlos kündigen. Dazu gehören beispielsweise:

- wenn trotz mindestens einer Mahnung die Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht eingehalten werden.

- wenn der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter zu gesetzeswidrigen Handlungen auffordert (beispielsweise Fälschung oder Betrug).

- wenn der Arbeitnehmer Mobbing ausgesetzt ist, ohne dass der Arbeitgeber dagegen einschreitet.

- wenn der Arbeitnehmer grob beschimpft wird, er sexuelle Übergriffen oder Tätlichkeiten durch Mitarbeitende oder Vorgesetzte erleben muss.


Zu den Persönlichkeitsverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, gehören beispielsweise:


- funktionale Degradierung

- eine unerwartete Änderung des Status, die weder von organisatorischen oder unternehmerischen Anlässen hergeleitet werden kann und die auch nicht durch ein Fehlverhalten begründet werden kann.

- Entzug der Prokura ohne Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

- Entzug der Funktion und Degradierung.




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