Thema Buchhaltung: Ab wann ist ein Unternehmen zur Buchhaltung verpflichtet?

Grundsätzlich gilt: Alle juristischen Personen, alle Personengesellschaften und alle Einzelfirmen sind prinzipiell zur Buchhaltung verpflichtet. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch abweichende Ausnahmen und speziell gelagerte Fälle.

Neues Recht zur Büchführung und Rechnungslegung
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es neue Vorschriften, was die unternehmerische Buchführung und Rechnungslegung betrifft. An diese müssen sich sämtliche betroffenen Unternehmen halten. Seit diesem Tag sind sämtliche Personengesellschaften, juristischen Personen und Einzelfirmen zur Buchhaltung verpflichtet, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das neue Gesetz trat bereits am 1. Januar 2013 in Kraft, und muss ab dem 1. Januar 2015 angewendet werden. Nach dem Obligationenrecht Art. 957 sind jetzt sämtliche Personengesellschaften, juristischen Personen und Einzelfirmen buchhaltungspflichtig.

Für welche Unternehmen gilt die Pflicht zur Buchhaltung?
Jeder Einzelunternehmer betreibt ein Gewerbe, das er nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen hat und dafür ist er auch bezüglich der Buchhaltung in der Pflicht. Schliesslich soll das Unternehmen ja auch Gewinn erwirtschaften und wird zu Erwerbszwecken geführt. Der Eintrag ins Handelsregister ist für ein Einzelunternehmen ab einem Jahresumsatz von mindestens 100.000 Franken Pflicht, sagt die Handelsregisterverordnung im Artikel 36, Abs.1. Dieser Eintrag ins Handelsregister wirkt sich allerdings nicht auf die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung aus.

Welche Unternehmensformen sind betroffen?
Kommanditgesellschaften und Kollektivgesellschaften sind die von der Buchführungspflicht betroffenen Personengesellschaften. Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Kommandit-AG, GmbH und AG sind juristische Personen, die von der Buchführungspflicht betroffen sind. Sind Stiftungen und Vereine nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister einzutragen, können sie mit einer vereinfachten Buchhaltung auskommen, für buchführungspflichtige Unternehmen gilt dagegen grundsätzlich die Pflicht zur doppelten Buchhaltung.

Wer darf eine vereinfachte Buchhaltung machen?
Erzielt eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen weniger als 500.000 Franken Umsatz pro Jahr, ist eine einfache Buchführung erlaubt. Das gilt auch für Vereine und Stiftungen, wenn sie nicht zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet sind. Diese vereinfachte Buchführung, auch "Milchbüchlein" genannt, muss die Einnahmen und Ausgaben übersichtlich auflisten, so dass die Vermögenslage auf einen Blick ersichtlich ist. Doch auch wenn eine einfache Buchhaltung erlaubt ist, muss diese systematisch und vollständig geführt werden und wahrheitsgetreu sein.

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