Die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer (MwSt)

Dem Grunde nach muss jeder, der als selbstständiger Unternehmer tätig ist, auch die Mehrwertsteuer abrechnen und an den Staat abführen. Das betrifft das Einzelunternehmen ebenso wie Gesellschaften, ganz egal ob sie als GmbH, AG oder Kollektivgesellschaft firmiert sind. Der Regelsteuersatz beträgt dabei momentan 8 Prozent, für Beherbergungsleistungen fallen 3,8 Prozent an und für Lebensmittel wird die reduzierte Mehrwertsteuer von 2,5 Prozent fällig.

Wer ist von der Mehrwertsteuerpflicht befreit?
Auch wenn grundsätzlich jeder Unternehmer und jedes Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, gibt es diverse Ausnahmen. Zum einen fallen auf bestimmte Tätigkeiten keine Mehrwertsteuern an, zum anderen muss das Unternehmen oder der Einzelunternehmer eine bestimmte Umsatzhöhe erreichen, beziehungsweise einen bestimmten Steuerbetrag. Erst ab diesem setzt die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer ein. Werden beispielsweise weniger als 100.000 CHF jährlich an Umsatz in der Schweiz erzielt, ist das Unternehmen grundsätzlich von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

Diese Befreiung endet allerdings, sobald die Umsatzgrenze dieser 100.000 CHF innert zwölf Monaten überschritten wird, nach Neugründung oder Erweiterung eines Unternehmens. Anschließend kann die Person, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt, ob die Mehrwertsteuer nach Saldosteuersatz oder effektiv abgerechnet werden soll - das funktioniert allerdings nur innerhalb gewisser Umsatzgrenzen. Welche Art der Besteuerung gewählt werden sollt, muss vor der Mehrwertsteuerpflicht gründlich abgeklärt werden, sinnvollerweise mit einem erfahrenen Berater an der Seite.

Weitere Befreiungen und Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht
Außer dieser Umsatzgrenze von 100.000 CHF, unterhalb derer das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist, gibt es noch zahlreiche weitere Befreiungen und Ausnahmen von der Mehrwertsteuerpflicht. So ist beispielsweise die Vermietung von Flugzeugen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, aber auch die Dienstleistungen eines Reisebüros. Ein Verein, der ehrenamtlich geführt wird und keinen Gewinn anstrebt, ist ebenfalls von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn er weniger als 150.000 CHF Umsatz erzielt.

Das gleiche gilt für eine gemeinnützige Institution. Werden Leistungen erbracht, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, wie beispielsweise Bildungsleistungen oder ärztliche Behandlungen, dann unterliegt das Unternehmen damit auch nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei einem neu gegründeten Unternehmen eine Befreiung oder eine Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht zutrifft - oder ob diese ab einem Umsatz von 100.000 CHF jährlich zu entrichten ist.

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