Kommanditgesellschaft

Der Begriff Kommanditgesellschaft definiert eine Personengesellschaft auf der Basis des Gesellschaftsrechts, welche aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Es ist hierbei unerheblich, ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt.

Die Kommanditgesellschaft an sich gilt nicht als Rechtspersönlichkeit, sie kann jedoch im eigenen Namen handeln. Somit kann sie Eigentum erwerben oder Verbindlichkeiten aufnehmen, da sie ein Sondervermögen hat. Die Haftung der Gesellschafter ist hierbei differenziert zu betrachten. Während die Komplementäre vollumfänglich und uneingeschränkt haften verhält sich der Umstand bei den Kommanditären vollends anders. Als Kommanditär einer Kommanditgesellschaft haftet der Gesellschafter lediglich eingeschränkt. Es gibt auch bei der Kommanditgesellschaft Unterschiede. Als Hauptunterschied gilt hierbei die Kommanditgesellschaft sowie die Kollektivgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.

Die Kollektivgesellschaft für kollektive Anlagen ist gemäss des Kollektivanlagengesetzes eine völlig eigenständige Rechtsform. Bei dieser Rechtsform muss es sich bei dem uneingeschränkt haftenden Komplementär zwingend um eine juristische Person handeln.

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