Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft gehört zu den Rechtsformen, in der lediglich mehrere natürliche Personen ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen.

Anders als bei anderen Rechtsformen gehört die einfache Gesellschaft zwar durchaus zum Obergebiet der Personengesellschaften, jedoch ist sie in der gängigen Praxis mehr als eine Rechtsgemeinschaft anzusehen. Die einfache Gesellschaft kann sowohl von juristischen Personen als auch von natürlichen Personen gegründet werden und muss dabei nicht zwingend kaufmännische Zielsetzungen verfolgen. Da die einfache Gesellschaft nicht als eigenständige Rechtsperson angesehen wird, haften die Gesellschafter zu gleichen Teilen vollumfänglich sowohl mit ihren Leistungen als auch mit ihren persönlichen Vermögensverhältnissen.

Sollte die einfache Gesellschaft in irgendeiner Form auch immer Umsätze erzielen, so werden diese unter den Gesellschaftern auf der Grundlage des Gesellschaftervertrages aufgeteilt. Der Gesellschaftervertrag regelt auch, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter persönliche Leistungen zum Erreichen der Zielsetzung einzubringen haben.

zurück zum Lexikon