Inhaberaktien müssen in Namensaktien umgetauscht werden

Im Zuge einer Anpassung des Schweizer Rechts an das Europäische Recht müssen künftig sämtliche Inhaber von sogenannten Inhaberaktien ihre Aktienpakete in Namenspakete umtauschen. Damit folgte das Schweizer Parlament einer Forderung der Europäischen Gemeinschaft, welcher die Inhaberaktien bereits seit vielen Jahren ein regelrechter Dorn im Auge war. Künftig werden Inhaberaktien von nichtkotierten Unternehmen nicht mehr zugelassen, sodass für die Aktionäre natürlich ein Handlungsbedarf besteht.

Im Zuge dieser rechtlichen Änderung stellen sich viele Aktionäre natürlich die Frage, welche Änderungen auf sie zukommen werden und wie es um die Dividenden bestellt ist, welche mit den Aktien einhergehen. Auch wenn der Handlungsbedarf völlig ausser Frage steht, gibt es dennoch keinen Grund zur Panik, denn so gravierend fallen die Änderungen für die Inhaber der Inhaberaktien bei den verschiedenen Unternehmen überhaupt nicht aus. Im Gegenteil, für Aktionäre mit Inhaberaktien wird sich im Grunde genommen fast überhaupt nichts ändern und dementsprechend ist auch die Dividendenauszahlung von der gesetzlichen Änderung überhaupt nicht betroffen.

Die Rechte, die ein Inhaber einer Inhaberaktie gegenüber dem Aktienunternehmen innehat, werden ebenfalls nicht durch die Gesetzesänderung in der Schweiz beschnitten. Für gewöhnlich wird der Austausch von Inhaberaktien in Namensaktien durch die Depotbank automatisiert vorgenommen. Es kann jedoch in Einzelfällen vorkommen, dass ein Aktionär die Umwandlung der Inhaberaktie in eine Namensaktie bei der entsprechenden Aktiengesellschaft beantragen muss. Eine vorherige Information der entsprechenden Depotbank sollte allerdings bereits erfolgt sein, denn auch die Valornummer der Inhaberaktie wird sich ändern.

Hierbei ist es wichtig, dass die gesetzlich gesetzte Übergangsfrist zwingend eingehalten wird. Sollte ein Aktionär aus welchen Gründen auch immer diese Frist versäumen, so wird die Umwandlung der Inhaberaktie in eine Namensaktie automatisiert vorgenommen. Wer diesbezüglich einen Antrag stellt, sollte wissen, dass die Zustimmung der Aktiengesellschaft zur Umwandlung der Aktienpakete erforderlich ist. Hierbei sollte es jedoch keine Probleme geben. Der Grund für die Gesetzesänderung liegt in dem Umstand, dass bisher die Inhaber der Inhaberaktien nur schwer identifiziert werden konnten.

Durch die Namensaktien wird es jedoch den Steuerbehörden vereinfacht, eine Zuordnung der Aktienpakete vorzunehmen. Die Europäische Gemeinschaft hat diesen Schritt der Schweiz nahegelegt, damit im Kampf gegen die internationale Geldwäsche und Steuerhinterziehung ein wichtiger Erfolg erzielt werden kann. Ob diese Maßnahme jedoch Früchte trägt, bleibt abzuwarten, da Inhaber von Namensaktien keine Eintragungspflicht bei dem jeweiligen Aktienunternehmen haben.

Die Schweizer Regierung betonte ausdrücklich, dass der Druck der Europäischen Gemeinschaft bei der Gesetzesänderung nur eine unwesentliche Nebenrolle gespielt habe. Auch aus diesem Grund gibt es bei der neuen Regelung auch Ausnahmen. So müssen beispielsweise die Inhaber von Aktienpaketen bei börsenkotierten Unternehmen keine Meldung vornehmen. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keinerlei grössere Aktienpakete erworben werden. Der Schwellenwert, der für die Meldepflicht vorliegt, darf nicht überschritten werden. Nähere Informationen diesbezüglich kann sich jeder Aktionär bei dem jeweiligen Aktienunternehmen einholen.

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