Haftungsbeschränkung

Die Haftungsbeschränkung regelt das Mass der persönlichen Haftung eines Unternehmers im Hinblick auf die Auftragsdurchführung oder die generelle Tätigkeit im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen.

Die Haftungsbeschränkung wird zunächst unterschieden in der allgemeinen Haftungsbeschränkung, der Haftungsbeschränkung bei obrigkeitlich konzessioniertem Gewerbe sowie der Haftungsbeschränkung über Mass. Bei diesen Unterscheidungen kommen auch die Haftungsausschlussgründe zum Tragen, obgleich die erforderliche Sorgfalt als unabdingbar gilt. Es ist jedoch möglich, die leichte Fahrlässigkeit von der Haftung ausschliessen zu lassen. In der gängigen Praxis kommt dies bei Unternehmen jedoch überaus selten zum Tragen. Bei gewissen Berufsständen ist auch die mittlere oder schwere Fahrlässigkeit ausschliessbar, jedoch sind derartige Fälle ebenfalls als Seltenheit anzusehen.

Mit der Gründung einer Gesellschaft wählen die Gesellschafter in der gängigen Praxis eine Rechtsform des Unternehmens, aus der sich dann letztlich auch die Haftungsbeschränkung heraus ergibt. Als Synonym zur Haftungsbeschränkung wird auch sehr häufig der Begriff Haftungsbegrenzung verwendet, der jedoch letztlich den gleichen Hintergrund und somit Sinn hat wie die klassische Haftungsbeschränkung. Zwischen diesen Begriffen wird rechtlich nicht unterschieden.

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