Gesellschaftervertrag

Mit dem Begriff Gesellschaftsvertrag wird die allgemeine vertragliche Grundlage einer Gesellschaft bezeichnet. Der Gesellschaftervertrag bedarf, abhängig von der gewählten Rechtsform der Gesellschaft, nicht zwingend einer bestimmten Form.

Bei Vereinen wird der Gesellschaftervertrag allgemeinhin als Statuten bezeichnet, anhand derer sich die Mitglieder zu richten haben. Zu Beachten ist auch, dass es zwischen dem Gesellschaftervertrag einer Personen- und dem Gesellschaftervertrag einer Kapitalgesellschaft durchaus inhaltliche Unterschiede geben kann. Ein Gesellschaftervertrag ist in der gängigen Praxis nicht als gegenseitiges Vertrag anzusehen, da die Gesellschafter untereinander gegenseitig keinerlei Verpflichtungen eingehen. Die einzige Verpflichtung des Gesellschafters besteht, bedingt durch den Gesellschaftervertrag, gegenüber der Gesellschaft an sich.

Bei einem Gesellschaftervertrag gibt es für gewöhnlich ein sogenanntes Innen- sowie ein Aussenverhältnis. Im Innenverhältnis wird die Beziehung der einzelnen Gesellschafter zueinander vertraglich geregelt während im Aussenverhältnis in erster Linie die Beziehung des Unternehmens zu unternehmensfremden juristischen oder privaten Personen geregelt wird. Mit dem Gesellschaftervertrag gilt die Gesellschaft als gegründet, dementsprechend endet die Gesellschaft auch mit der Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages.

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